Ehrenratsordnung des DASV e.V.

Der Ehrenrat ist eine Art vereinsinterne Gerichtsbarkeit, welche nicht den ordentlichenGerichten unterworfen ist. Er kann bei Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeitenunter Mitgliedern angerufen werden. Er ist ein unabähngiges Organ, welches weder dem Vorstand noch der Mitgliederversammlung unterworfen ist. Er kann das Ruhen einer Mitgliedschaft auf Zeit oder einen Ausschluss aus dem Verein anordnen, bzw. bestätigen oder verwerfen.

1. Zusammensetzung des Ehrenrates

Der Ehrenrat besteht aus drei Ehrenratsmitgliedern und maximal zwei Ersatzmitgliedern, welche auf einer Mitgliedsversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Die 3 Hauptmitglieder wählen unter sich ihren Ehrenratsvorsitzenden. Ist dieser verhindert oder wird er als befangen abgelehnt, wird derjenige sein Stellvertreter, der bei den Wahlen zum Ehrenrat die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. In diesen Fällen rückt das erste Ersatzmitglied nach, so daß der Ehrenrat wiederum aus drei Personen besteht.

2. Ablehnung eines Ehrenratsmitgliedes

Von einem Ehrenratsverfahren betroffene Mitglieder können einen Ehrenratsangehörigen schriftlich mit Begründung ablehnen. Dieser Antrag auf Ablehnung ist spätestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) nach der Zustellung der Eröffnung eines Ehrenratsverfahrens beim 1. Vorsitzenden zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die beantragte Ablehnung.

3. Eröffnung des Verfahrens

Jedes Mitglied kann einen begründeten Antrag auf Eröffnung eines Ehrenratsverfahrens schriftlich beim 1. Vorsitzenden einreichen. Richtet sich der Antrag gegen diesen selbst, ist das Schreiben an den 2. Vorsitzenden zu senden. Der Vorsitzende leitet den begründeten Antrag an den Ehrenratsvorsitzenden weiter. Dieser muss sodann die übrigen Mitglieder des Ehrenrates über den Antrag informieren.

Der Ehrenrat hat dann nach Überprüfung der eingereichten Begründungsunterlagen zu entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet werden soll. Wird dies positiv entschieden, muss der Antragsteller vor Eröffnung des Verfahrens einen Kostenvorschuss von 400,00 DM (200,00 Euro) auf dem Konto des Vereins hinterlegen. Ist dieser Betrag eingegangen, wird das Verfahren eröffnet.

Nach Abschluss des Ehrenratsverfahrens werden der unterlegenen Partei die Gesamtkosten auferlegt. Dazu gehören Reise- und eventuelle Übernachtungskosten sowie Porto- und Telefonspesen. Alle entstandenen Kosten sind detailliert nachzuweisen.

Ergibt es sich im Laufe des Verfahrens, dass der Antragsteller das Verfahren leichtfertig veranlasst hat oder es hauptsächlich seinen persönlichen Interessen dienen sollte, werden diesem die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Übersteigen die mutmaßlichen Gesamtkosten den geleisteten Vorschuss um ein Wesentliches, kann der Ehrenrat im Laufe des Verfahrens dem Antragsteller die Vorauszahlung der geschätzten Kosten auferlegen. Dies muss unter einer angemessenen Fristsetzung per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Geht diese angeforderte Zahlung nicht fristgerecht ein, kann der Ehrenrat die Beschwerde verwerfen.

4. Ablehnung eines Antrages

Der Ehrenrat kann einen Antrag ablehnen, wenn er der Meinung ist, dass gegen den Betroffenen keine Maßnahmen zu ergreifen sind.

Diese Ablehnung muss schriftlich mit einer ausführlichen Begründung an den 1. Vorsitzenden geschickt werden.

5. Das Ehrenratsverfahren

Wird ein Ehrenratsverfahren eingeleitet, ist den betroffenen Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief der Grund mit Mitteilung der erhobenen Vorwürfe zuzustellen. Diese haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 14 Tagen (es gilt das Datum des Poststempels) ihre Stellungnahme abzugeben.

Die Sitzungen des Ehrenrates sind nicht öffentlich. Jedoch können der 1. und 2. Vorsitzende (und falls vorhanden der Ehrenvorsitzende) als Gast teilnehmen, sofern sie nicht beteiligt sind. Sie dürfen sich aber weder zur Sache äußern, noch Ehrenratsmitglieder in ihrer Urteilsfindung beeinflussen. Den Beratungen der Ehrenratsmitglieder jedoch dürfen sie nicht beiwohnen.

Von den Sitzungen des Ehrenrates ist ein Protokoll zu erstellen und den Beteiligten sowie dem Vorstand zuzustellen.

Folgendes soll darin festgehalten werden: Ort und Zeitpunkt der Sitzung, Name des Ehrenratsvorsitzenden, Zusammensetzung des Ehrenrates, Namen der Anwesenden, Name des Protokollführers, Inhalt der Verhandlung, Unterschriften des Protokollführers und des Ehrenratsvorsitzenden

6. Beschlussfassung des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Die vom Ehrenrat gefassten Entscheidungen können auf Beschluss des Gesamtvorstandes in der nächsten Vereinszeitung veröffentlicht werden.

7. Ehrenratsverfahren wegen Vereinsausschluss

Ein vom Vorstand ausgesprochener Vereinsausschluss aufgrund von Verstößen gegen die Satzung und /oder die Ordnungen des Vereins wird nach 5 der Satzung Absatz g) (dd –ff) sowie letzter Abschnitt durchgeführt.

gez. Michael Bunke (Januar 1999)

(Ehrenratsvorsitzender)